{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-31_2021-07-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146573&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c9c2869a55a2269c97ced46e6f8d74f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.07.2021 SCBES.2021.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsvollzug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:14", "Checksum": "fb34c0a69d91dbf69c56ffbf87212708", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.07.2021 SCBES.2021.31\nRegeste:\nPfändungsvollzug\n\nII.\n1. Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, wenn es dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto des Beschwerdeführes Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.\nVorliegend ist der Beschwerdeführer arbeitslos und er macht auch nicht geltend, aus sonstigen, etwa familiären Gründen, auf das Auto angewiesen zu sein. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Auto des Beschwerdeführers keinen Kompetenzcharakter zuerkannt und dementsprechend die Leasingraten nicht im Existenzminimum berücksichtigt hat. Im Übrigen hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer CHF 200.00 für die Arbeitssuche eingerechnet.\n2. Ebenfalls nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingerechnet werden dürfen gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 Kosten für freiwillige Versicherungen, wie die vom Beschwerdeführer genannte Lebensversicherung und die mit Unterlagen dokumentierten Zusatzversicherungen gemäss VVG. Sodann sind Kosten für Telefon und Essen bereits im betreibungsrechtlichen Grundbetrag enthalten.\n3. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren nun die aktuellen Policen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eingereicht. Es ist aber aufgrund der regelmässigen Betreibungen durch den obligatorischen Krankenversicherer [...] nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Krankenversicherungsprämien nicht im Existenzminimum eingerechnet hat, sondern nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.\n4. Sodann hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren den aktuellen Mietvertrag eingereicht, welchen er dem Betreibungsamt anlässlich des Pfändungsvollzuges nicht vorgelegt hatte. Die Aufsichtsbehörde hat aber im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.\nDas Gleiche gilt schliesslich auch bezüglich des Begehrens des Beschwerdeführers, es sei das Kind von seiner Frau einzurechnen, es wohne mit ihnen zusammen und trage seinen Namen. So hat der Beschwerdeführer - wie aus der Existenzminimumberechnung ersichtlich - dem Betreibungsamt bislang nicht nachgewiesen, dass er bezüglich des nicht leiblichen Kindes [...] rechtlich verpflichtet ist, für dieses aufzukommen.\n5. Im Übrigen hat sich das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums an die gesetzlichen Vorschriften sowie die Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 zu halten und kann dieses nicht, wie vom Beschwerdeführer gefordert, ohne rechtliche Grundlage auf CHF 5'000.00 hinaufsetzen. Zudem ist eine Ratenzahlung an das Betreibungsamt im Gesetz nicht vorgesehen und darf vom Betreibungsamt auch nicht angeordnet werden, weshalb sich der Beschwerdeführer zur Vereinbarung einer allfälligen Ratenzahlung direkt mit den Gläubigern einigen muss.\n6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch"}