{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-31_2021-07-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146573&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c9c2869a55a2269c97ced46e6f8d74f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.07.2021 SCBES.2021.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsvollzug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:14", "Checksum": "fb34c0a69d91dbf69c56ffbf87212708", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.07.2021 SCBES.2021.31\nRegeste:\nPfändungsvollzug\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 14. Juli 2021\nEs wirken mit:\nOberrichter Marti\nOberrichter Kiefer\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Pfändungsvollzug\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7. Juni 2021 und macht im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe sein Existenzminimum zu tief berechnet. Seine Familie habe monatliche Ausgaben von CHF 5'000.00. Er bezahle einen Mietzins von CHF 2'160.00 ohne Nebenkosten. Er sei im Januar in die neue Wohnung eingezogen und könne diese nicht kündigen. Sodann müsse er den Leasingvertrag für sein Auto bezahlen. Zwar sei er aktuell arbeitslos, er sei als Aussendienstmitarbeiter aber auf ein Auto angewiesen, zumal er ohne Auto keine Arbeit finde. Zudem brauche er das Handyabo, um Kunden zu kontaktieren. Er könne dies nicht so schnell kündigen und sei verpflichtet, dieses monatlich zu bezahlen. Des Weiteren sei das Kind seiner Frau nicht eingerechnet worden, obwohl sie verheiratet seien, es mit ihnen zusammenwohne und seinen Namen trage. Zudem müsse er Essen, Lebensversicherung und Krankenkasse bezahlen. Er verweise auf die eingereichten Unterlagen. Er wolle mit dem Betreibungsamt eine Abmachung treffen bezüglich einer monatlichen Ratenzahlung, oder dass sein Existenzminimum auf CHF 5'000.00 heraufgesetzt werde.\n2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einige Punkte in der Existenzminimumberechnung noch nicht mit Unterlagen belegt, weshalb er diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen sei. Sodann könnten die Leasingraten für das Auto nicht im Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, da dieses keinen Kompetenzcharakter habe. Zudem könnten bei den Krankenkassenprämien nur jene der obligatorischen Versicherung KVG berücksichtigt werden. Des Weiteren seien die Kosten für Telefon und private Versicherungen im monatlichen Grundbetrag enthalten. Schliesslich werde im Revisionsverfahren zu prüfen sein, ob das neu gemietete Einfamilienhaus als angemessene Wohnung gelte. Es könne aber schon jetzt gesagt werden, dass ein 6,5-Zimmer-Einfamilienhaus zu einem Nettomietzins von CHF 2'150.00 nicht als angemessen erscheine und eine Mietzinsherabsetzung in der Existenzminimumberechnung nach sich ziehen werde.\n3. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2021 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.\n"}