Diese sind indessen keine gewöhnlichen Schulden. Insbesondere wenn die Sozialhilfe rechtmässig bezogen wurde, sind einer Rückerstattung nach § 14 des Sozialgesetzes (BGS 831.1) enge Grenzen gesetzt. Nach Absatz 1 lit. d dieser Bestimmung besteht eine Verpflichtung zur Rückerstattung nur, wenn infolge von Einkünften aus eigener Arbeitsleistung derart günstige Verhältnisse vorliegen, dass ein Verzicht darauf als unbillig erscheint. 7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1.