Zutreffend ist, dass ihm in den Monaten Januar bis Juni 2020 jeweils ein BVG-Fixbetrag von CHF 292.90 vom Lohn abgezogen wurde (Beilagen 13), obwohl der Beschwerdeführer per 1. Januar 2020 bei der Pensionskasse abgemeldet worden war (Beilage 8). Schliesslich aber hat die Arbeitgeberinnen den monatlichen BVG-Abzug von CHF 292.90, den sie in den Monaten Januar bis Juni 2020 vorgenommen hatte (Beilage 13), gemäss Lohnabrechnung für den Monat August 2020 korrigiert und dem Beschwerdeführer im Gesamtbetrag von CHF 1’757.40 zurückerstattet (letzte Seite der Beilage 13). 6.