Der Beschwerdeführer verlangt weiter, es sei ihm ein BVG-Beitrag in der Höhe von CHF 3’514.80 auf sein BVG-Konto zu überweisen. Auch hier gilt: BVG-Beiträge wurden nach den bisherigen Feststellungen nicht gepfändet. In der Entschädigungssumme sind keine solchen enthalten. Der Beschwerdeführer hat selbst keine bezahlt und ist auch nicht zu einer Bezahlung verpflichtet. Er behauptet, es seien ihm in den Monaten März bis Juni 2020 BVG-Beiträge für ein halbes Jahr abgezogen und bis zum Schlichtungsverfahren nie zurückbezahlt worden.