Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Spesen mehr angefallen sind. So führt er selbst aus, seine Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter sei extrem eingeschränkt und in gewissen Bereichen verunmöglicht worden, wie zum Beispiel Kundenbesuche vor Ort, Heimpräsentationen und persönlicher direkter Kundenservice. Nun sei Homeoffice Arbeit angesagt gewesen. Lediglich gestützt auf seine pauschale Aussage, die Aufwandkosten hätten sich somit in andere Bereiche verlagert, ist nicht davon auszugehen, dass in dieser Zeit nennenswerte Spesen angefallen sind. 5. Der Beschwerdeführer verlangt weiter, es sei ihm ein BVG-Beitrag in der Höhe von CHF 3’514.80 auf sein BVG-Konto zu überweisen.