Das Betreibungsamt hat die 30 % Spesen als echte Spesen, die der Vergütung notwendiger Auslagen des Arbeitnehmers dienten, anerkannt. Dementsprechend hat es in der Anzeige betreffend Lohnpfändung vom 20. August 2019 (Beilage 3) die Arbeitgeberin angewiesen, die Spesen separat auszubezahlen. Diese waren folglich auch nicht Gegenstand der Lohnpfändung. Oben wurde bereits festgestellt, dass die Parteien im Vergleich in der Entschädigung von CHF 14’500.00 keinen Spesenanteil ausgeschieden haben und sich ein solcher auch nicht ausscheiden lässt. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Spesen mehr angefallen sind.