Zu den einzelnen vom Beschwerdeführer gestellten Begehren sind dennoch zusätzlich folgende Bemerkungen anzubringen: Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung, es sei ihm ein Spesenanteil von 30 % der Entschädigung auf sein Konto zu überweisen, auf den Agenturvertrag (Beilage 4) und das Spesenreglement (Beilage 6). Danach ist er zu 100 % auf Provisionsbasis angestellt, wobei sämtliche Spesen pauschal abgerechnet werden. 30 % des Bruttolohnes werden in der Lohnabrechnung als Spesen deklariert, die restlichen 70 % des Bruttolohnes als AHV-pflichtiger Lohn. Das Betreibungsamt hat die 30 % Spesen als echte Spesen, die der Vergütung notwendiger Auslagen des Arbeitnehmers dienten, anerkannt.