Inwiefern die ausgehandelte Entschädigung nicht pfändbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, sein Existenzminimum im April 2021 sei nicht gewahrt gewesen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin eingezogen und seinem Pfändungskonto gutgeschrieben hat. 4. Zu den einzelnen vom Beschwerdeführer gestellten Begehren sind dennoch zusätzlich folgende Bemerkungen anzubringen: