Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für sämtliche seiner im Schlichtungsverfahren geltend gemachten Ansprüche eine pauschale Entschädigung im Sinne einer Abfindung per Saldo aller Ansprüche hat erreichen können, welche sich nicht mehr in Gehaltsnach- oder Lohnfortzahlungen, Spesen und anderes mehr aufgliedern lässt. Im Grunde genommen liegt damit auch nicht mehr eine Lohnpfändung vor, sondern eine Pfändung einer Forderung gegenüber der früheren Arbeitgeberin. Inwiefern die ausgehandelte Entschädigung nicht pfändbar sein sollte, ist nicht ersichtlich.