Normalerweise ist es denn auch der Arbeitgeber, der die Sozialabzüge vorzunehmen und diese den Sozialversicherungen weiterzuleiten hat. Zudem fehlt jeglicher Hinweis und Beleg, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von März bis Juni 2020 selbst Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat bzw. noch zu einer Nachleistung verpflichtet sein könnte. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für sämtliche seiner im Schlichtungsverfahren geltend gemachten Ansprüche eine pauschale Entschädigung im Sinne einer Abfindung per Saldo aller Ansprüche hat erreichen können, welche sich nicht mehr in Gehaltsnach- oder Lohnfortzahlungen, Spesen und anderes mehr aufgliedern lässt.