Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern diese Vorgehensweise von den Sozialversicherungsträgern akzeptiert worden ist bzw. akzeptiert wird. Festgestellt werden kann indessen anhand der eingereichten Lohnabrechnungen (Beilagen 13), dass dem Beschwerdeführer stets nur der Nettolohn nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt worden ist. Normalerweise ist es denn auch der Arbeitgeber, der die Sozialabzüge vorzunehmen und diese den Sozialversicherungen weiterzuleiten hat.