Im Vergleich ist demnach keine Rede mehr von Gehaltsnachzahlungen, Spesen, Pensionskassenbeiträgen, einer Kaution, Messekosten und einer negativen Feststellung. Insbesondere findet auch die Forderung des Beschwerdeführers, es seien ihm die Belege für die Bezahlung der Sozial- und Pensionskassenbeiträge auszuhändigen, keine Erwähnung mehr. Offenbar hat die beklagte Arbeitgeberin gerade deshalb auf einer pauschalen Entschädigung bestanden, weil sie nicht gewillt war, noch irgendwelche Sozialleistungen für den Beschwerdeführer zu erbringen. Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern diese Vorgehensweise von den Sozialversicherungsträgern akzeptiert worden ist bzw. akzeptiert wird.