In dem vor Schlichtungsbehörde abgeschlossenem Vergleich vom 1. April 2021 hat sich die beklagte frühere Arbeitgeberin indessen lediglich verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung im Betrag von CHF 14’500.00 pauschal netto zu bezahlen (Beilage 10). Dieser Betrag ist pauschal und netto und dementsprechend ist nicht erkennbar, für welche der geltend gemachten Positionen er bestimmt ist, obwohl der Beschwerdeführer seine Ansprüche differenziert bezeichnet und substantiiert hat. Im Vergleich ist demnach keine Rede mehr von Gehaltsnachzahlungen, Spesen, Pensionskassenbeiträgen, einer Kaution, Messekosten und einer negativen Feststellung.