Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 2’690.50 (Messekosten 2019) zuzüglich Zins zu 5% seit 06.11.2020 zu bezahlen. 6. Es sei festzustellen, dass die Forderung für Messekosten in Höhe von CHF 3’954.00 nicht besteht. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. 3.3 In dem vor Schlichtungsbehörde abgeschlossenem Vergleich vom 1. April 2021 hat sich die beklagte frühere Arbeitgeberin indessen lediglich verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung im Betrag von CHF 14’500.00 pauschal netto zu bezahlen (Beilage 10).