Gepfändet hat es hingegen die CHF 14’500.00, die der Beschwerdeführer vor der Schlichtungsbehörde von seiner früheren Arbeitgeberin erhältlich machen konnte. Dieser Betrag wurde an das Betreibungsamt überwiesen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, im Betrag von CHF 14’500.00 seien 30 % Spesen sowie die BVG-Beiträge für ein halbes Jahr, welche von seinem Einkommen abgezogen worden seien, mitenthalten. Es ist somit zu prüfen, wofür die CHF 14’500.00 geleistet worden sind. 3.2 Der Beschwerdeführer hat in seinem Schlichtungsgesuch die folgenden Anträge gestellt (Beilage 9): 1.