Eine rückwirkende Zuordnung der Auszahlung vom 19. April 2021 auf die Monate März bis Juni 2020 ist demnach ausgeschlossen. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Betreibungsamt habe unpfändbare Beiträge gepfändet. Er verlangt mit seiner Beschwerde Rückzahlungen von Pensionskassenbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag), erhaltenen Sozialhilfegeldern und des Spesenanteils von 30 % seines Lohnes. Ausdrücklich gepfändet hat das Betreibungsamt aber weder Pensionskassengelder, Sozialhilfegelder noch Spesen. Gepfändet hat es hingegen die CHF 14’500.00, die der Beschwerdeführer vor der Schlichtungsbehörde von seiner früheren Arbeitgeberin erhältlich machen konnte.