Es drängt sich auf, dabei auf das Lohnpfändungsjahr und nicht etwa auf das Kalenderjahr abzustellen. Eine zusätzliche Pfändung von nicht periodischen Einkünften für ein abgelaufenes Lohnpfändungsjahr ist systemwidrig und auch nicht mehr nötig, wenn die Betreibungsforderungen haben gedeckt werden können. Soweit aber sogleich eine neue Lohnpfändung an eine abgeschlossene anschliesst, würde es auf eine unzulässige Verlängerung des Lohnpfändungsjahres hinauslaufen, wenn ein späteres Einkommen noch von der früheren Pfändung miterfasst würde. Dies würde die Interessen der neuen Lohnpfändungsgläubiger, die ihrerseits auf das Einkommen des Schuldners greifen möchten, beeinträchtigen.