Dies spricht gegen eine rückwirkende Zuordnung der Zahlung vom 19. April 2021 zum Einkommen der Monate März bis Juni 2020. Weiter dürfen nicht periodische Leistungen wie der 13. Monatslohn nicht pro rata temporis dem monatlichen Einkommen zugezählt werden, sondern sind als zukünftige Lohnansprüche zu pfänden. Die Pfändung wirkt sich damit erst im Zeitpunkt der Auszahlung aus. Nicht periodische Einkünfte sind pfändbar, sobald das Total des Jahreseinkommens höher ist als das jährliche Existenzminimum des Schuldners (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld-betreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 93 N 4).