Insofern war es grosszügig vom Betreibungsamt, dass es dem Beschwerdeführer aus dem vorhandenen Pfändungserlös sofort Rückzahlungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes machte. 2.2 Der Beschwerdeführer verlangt nun, dass für den Betrag von CHF 14’500.00, den seine frühere Arbeitgeberin am 19. April 2021 an das Betreibungsamt ausbezahlte, die Zeitspanne März bis Juni 2020 als Rechnungsbasis genutzt werden müsse. Dies würde bedeuten, dass der im April 2021 beim Betreibungsamt eingegangene Betrag nun rückwirkend als Einkommen und Pfändungserlös der Monate März bis Juni 2020 behandelt wird.