Im Gegenteil hat das Betreibungsamt, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, ihm in diesen Monaten aus dem bereits vorhandenen Pfändungserlös Ausgleichszahlungen gewährt. Da auch diese Ausgleichszahlungen nicht ausreichten, musste er ab Juni 2020 vom Sozialamt unterstützt werden. Es ist indessen nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, dafür zu sorgen, dem betriebenen Schuldner die Mittel zur Bestreitung seines Existenzminimums zur Verfügung zu stellen. Insofern war es grosszügig vom Betreibungsamt, dass es dem Beschwerdeführer aus dem vorhandenen Pfändungserlös sofort Rückzahlungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes machte.