Üblicherweise werden die Löhne monatlich ausbezahlt, genauso wie die meisten Verpflichtungen, die bei der Bestimmung des Existenzminimums und der pfändbaren Quote zu berücksichtigen sind, monatlich anfallen. Auch der Grundbetrag, der nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG dem Schuldner für seine Grundbedürfnisse zu gewähren ist, ist ein monatlicher. Dementsprechend wird in der Praxis das Existenzminimum eines Schuldners auf einen Monat berechnet. Gepfändet wird sodann der dieses Existenzminimum übersteigende – monatliche – Lohn.