II. 1. Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG kann das Erwerbseinkommen eines Schuldners so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Üblicherweise werden die Löhne monatlich ausbezahlt, genauso wie die meisten Verpflichtungen, die bei der Bestimmung des Existenzminimums und der pfändbaren Quote zu berücksichtigen sind, monatlich anfallen.