Zu beachten sei auch, dass nun das Betreibungsamt von einer ausserordentlichen Auszahlung zu einer Lohnnachzahlung gewechselt habe. Er habe im Schlichtungsverfahren eine Lohnfortzahlung für diese Periode erhalten. In diesem Betrag seien alle noch nicht einbezahlten Sozialabzüge, Ferien und Spesen enthalten. Eine gesamte Rückführung in die Lohnpfändungsmasse sei somit gesetzlich nicht erlaubt. Das Betreibungsamt wolle unpfändbare Beiträge pfänden: Pensionskassenbeiträge, AHV / IV-Beiträge, Feriengelder, gutgeheissene Spesen für die Arbeitsausübung, ALK-Beiträge, und bezogene Sozialleistungen von der [...].