Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juni 2021 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin führte er aus, in der Existenzminimumberechnung vom 20. August 2019 sei vermerkt, die Spesen seien separat auszubezahlen. Das Betreibungsamt habe hier seine Pfändungspraxis einfach von heute auf morgen geändert. Damit sei er nicht einverstanden. Zudem stimme es nicht, dass sein Existenzminimum in der betreffenden Periode stets vollumfänglich gewahrt gewesen sein soll. Im Monat Juni 2020 habe er einen Fehlbetrag von CHF 709.55 gehabt. Zu beachten sei auch, dass nun das Betreibungsamt von einer ausserordentlichen Auszahlung zu einer Lohnnachzahlung gewechselt habe.