Beim nun vom ehemaligen Arbeitgeber erstrittenen Betrag von CHF 14’500.00 handle es sich um Lohnnachzahlungen für die Periode März bis Juni 2020. Wenn der Arbeitgeber diesen Lohn im betreffenden Zeitraum ordnungsgemäss bezahlt hätte, wären ihre Ausgleichszahlungen entfallen bzw. entsprechend tiefer ausgefallen. Somit sei es klar, dass der Betrag von CHF 14’500.00 wieder und ausschliesslich in die Lohnpfändungsmasse zurückfallen müsse. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juni 2021 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.