Der Restbetrag von CHF 3’973.25 sei auf mein Lohnpfändungskonto zu übertragen. 3. Das Betreibungsamt entgegnete in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2021, das Existenzminimum des Beschwerdeführers sei in verschiedenen Pfändungsverfahren berechnet worden und betrage im Zeitraum von März bis Juni 2020 CHF 2’500.00. Da er mit dem ausbezahlten Lohn sein Existenzminimum nicht habe decken können, habe ihm das Betreibungsamt Auszahlungen gewährt. Dadurch sei sein Existenzminimum in der Zeit von März bis Juni 2020 stets gewahrt gewesen. Beim nun vom ehemaligen Arbeitgeber erstrittenen Betrag von CHF 14’500.00 handle es sich um Lohnnachzahlungen für die Periode März bis Juni 2020.