Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher gesetzlichen Artikel sein Antrag abgelehnt worden sei und weshalb die 30 % Spesen nicht wie bis anhin ausbezahlt würden. Es müsse die Zeitspanne März bis Juni 2020 als Rechnungsbasis genutzt werden, da die Auszahlung der CHF 14‘500.00, welche die Pensionskassenbeiträge für ein halbes Jahr mitenthielten, einer Lohnfortzahlung für diese vier Monate und nicht einer ausserordentlichen Auszahlung entspreche. Der 30-prozentige Spesenanteil stehe ihm wie bis anhin zu. Die Pensionskassengelder seien nicht pfändbar und die Sozialgelder dürften nicht gepfändet werden. Der Restbetrag solle zur Teiltilgung genutzt werden.