Er habe beim Betreibungsamt einen Antrag auf Rückerstattung gestellt. Nach der Verfügung des Betreibungsamtes vom 18. Mai 2021 werde ihm kein Rappen gewährt, nicht einmal der 30-prozentige Spesenanteil von den CHF 14’500.00. Auf seine Tilgungsvorschläge sei ebenfalls nicht eingegangen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher gesetzlichen Artikel sein Antrag abgelehnt worden sei und weshalb die 30 % Spesen nicht wie bis anhin ausbezahlt würden.