Gemäss Aussage des Betreibungsamtes gegenüber dem Sozialamt handle es sich hier um eine ausserordentliche Auszahlung, was überhaupt nicht den Tatsachen entspreche. Er habe das Betreibungsamt bezüglich der Klageeinreichung informiert und ganz klar und deutlich erklärt, dass er den Überbrückungsbetrag an die Sozialhilfe zurückzahlen, den BVG-Beitrag einbezahlen und mit dem Restbetrag, ausser den 30 % Spesen, eine Rückzahlung für den gewährten Existenzausgleich durch das Betreibungsamt für die Zeitspanne März bis Juni 2020 tätigen wolle. Damals sei dies in dieser Form gutgeheissen und begrüsst worden. Er habe beim Betreibungsamt einen Antrag auf Rückerstattung gestellt.