Dieser Betrag sei durch keine Amtsstelle abgedeckt worden. Zudem habe er von der [...] Pensionskasse erfahren, dass er rückwirkend per 1. Januar 2020 abgemeldet worden sei, weil er die BVG-Minimumschwelle nicht erreicht habe wegen der Lohneinbussen. Nach der nachträglichen Lohnfortzahlung wäre dies nicht der Fall gewesen. Da sich die B.___ AG bezüglich Lohnfortzahlung nicht korrekt verhalten habe, habe er sie eingeklagt. In der Schlichtungsverhandlung habe er für die Monate März bis Juni 2020 eine Lohnfortzahlung in Form eines Pauschalbetrages von CHF 14’500.00 erreichen können.