Wegen der Covid-19 Situation habe sich seine Tätigkeit extrem eingeschränkt und in gewissen Bereichen sogar verunmöglicht. Die Lohnabrechnungen zeigten, dass sich die Einschränkungen wegen Covid-19 bei seinem Verdienst extrem negativ ausgewirkt hätten. Die B.___ AG habe ihm keine Lohnfortzahlung und keine Kurzarbeit gewähren wollen. Sein erzielter Verdienst sei sogar von den fixen BVG-Beiträgen «aufgeschluckt» worden. Damit er seinen wichtigsten finanziellen Verpflichtungen habe nachkommen können, habe er vom Betreibungsamt jeweils den Existenzminimum-Ausgleich erhalten, solange sein Lohnpfändungskonto noch «Reserven» ausgewiesen habe.