Eine Rückzahlung der BVG-Leistungen könne nur gegen Zahlungsbeleg bzw. Rechnung getätigt werden. 2.1 Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 29. Mai 2021 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei als Aussendienstmitarbeiter auf 100-prozentiger Provisionsbasis angestellt gewesen. Der Lohn habe sich aus 70 % Einkommen sowie 30 % Spesen zusammengesetzt. Das Betreibungsamt habe ihm bei jeder laufenden Lohnpfändung die 30 % Spesen gewährt. Wegen der Covid-19 Situation habe sich seine Tätigkeit extrem eingeschränkt und in gewissen Bereichen sogar verunmöglicht.