In seiner Verfügung vom 18. Mai 2021 hielt das Betreibungsamt vorab fest, dass es am 19. April 2021 die Entschädigungszahlung von CHF 14’500.00 von der B.___ AG erhalten habe. Zu der vom Beschwerdeführer gewünschten Teilrückzahlung für die Monate März bis Mai 2020 erklärte es, diese seien bereits getätigt. Weiter stellte es in Aussicht, die Leistung der Sozialhilfe für den Monat Juni 2020 könne auf Anfrage der Sozialhilfe ausgeglichen und der Sozialhilfe direkt rückerstattet werden. Eine Rückzahlung der BVG-Leistungen könne nur gegen Zahlungsbeleg bzw. Rechnung getätigt werden.