Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 1. April 2021 verpflichtete sich die Arbeitgeberin, dem Beschwerdeführer bis spätestens am 30. April 2021 eine Entschädigung im Betrag von CHF 14’500.00 pauschal netto zu bezahlen (Beilage 10). Der Betrag von CHF 14’500.00 wurde am 14. April 2021 an das Betreibungsamt Olten-Gösgen überwiesen (Beilage 12). 1.2 Der Beschwerdeführer verlangte beim Betreibungsamt eine Teilrückzahlung der Entschädigungszahlung seiner früheren Arbeitgeberin (Beilage 1). In seiner Verfügung vom 18. Mai 2021 hielt das Betreibungsamt vorab fest, dass es am 19. April 2021 die Entschädigungszahlung von CHF 14’500.00 von der B.___ AG erhalten habe.