{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-30_2021-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146702&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aea23c91a33928a95940ddabc518ff1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.09.2021 SCBES.2021.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückzahlung Entschädigungszahlung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:28", "Checksum": "0c0ccefa3cd2c3352fbcee0981d6596a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.09.2021 SCBES.2021.30\nRegeste:\nRückzahlung Entschädigungszahlung\n\n\n5. Der Beschwerdeführer verlangt weiter, es sei ihm ein BVG-Beitrag in der Höhe von CHF 3’514.80 auf sein BVG-Konto zu überweisen. Auch hier gilt: BVG-Beiträge wurden nach den bisherigen Feststellungen nicht gepfändet. In der Entschädigungssumme sind keine solchen enthalten. Der Beschwerdeführer hat selbst keine bezahlt und ist auch nicht zu einer Bezahlung verpflichtet. Er behauptet, es seien ihm in den Monaten März bis Juni 2020 BVG-Beiträge für ein halbes Jahr abgezogen und bis zum Schlichtungsverfahren nie zurückbezahlt worden. Zutreffend ist, dass ihm in den Monaten Januar bis Juni 2020 jeweils ein BVG-Fixbetrag von CHF 292.90 vom Lohn abgezogen wurde (Beilagen 13), obwohl der Beschwerdeführer per 1. Januar 2020 bei der Pensionskasse abgemeldet worden war (Beilage 8). Schliesslich aber hat die Arbeitgeberinnen den monatlichen BVG-Abzug von CHF 292.90, den sie in den Monaten Januar bis Juni 2020 vorgenommen hatte (Beilage 13), gemäss Lohnabrechnung für den Monat August 2020 korrigiert und dem Beschwerdeführer im Gesamtbetrag von CHF 1’757.40 zurückerstattet (letzte Seite der Beilage 13).\n6. Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich, dass der von ihm bezogene Sozialhilfebetrag in der Höhe von CHF 3’385.55 an die [...] zurückbezahlt werde. Das Betreibungsamt hat keine Sozialhilfebeiträge, die ja für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ausgerichtet wurden, gepfändet. Vielmehr wurden diese direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Eine Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfebeiträge durch das Betreibungsamt scheidet damit schon begrifflich aus. Es ist der Sozialhilfeempfänger selbst, der einer Rückerstattungspflicht für die von ihm bezogenen Sozialhilfeleistungen unterliegt. Diese sind indessen keine gewöhnlichen Schulden. Insbesondere wenn die Sozialhilfe rechtmässig bezogen wurde, sind einer Rückerstattung nach § 14 des Sozialgesetzes (BGS 831.1) enge Grenzen gesetzt. Nach Absatz 1 lit. d dieser Bestimmung besteht eine Verpflichtung zur Rückerstattung nur, wenn infolge von Einkünften aus eigener Arbeitsleistung derart günstige Verhältnisse vorliegen, dass ein Verzicht darauf als unbillig erscheint.\n7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMarti Schaller"}