{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-30_2021-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146702&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aea23c91a33928a95940ddabc518ff1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.09.2021 SCBES.2021.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückzahlung Entschädigungszahlung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:28", "Checksum": "0c0ccefa3cd2c3352fbcee0981d6596a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.09.2021 SCBES.2021.30\nRegeste:\nRückzahlung Entschädigungszahlung\n\n\n2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Pensionskassenbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils für den Zeitraum 1. Januar – 30. Juni 2020 auf das Freizügigkeitskonto [...] zu Gunsten des Klägers zu bezahlen.\n3. Die Beklagte sei zu verpflichten innert 10 Tagen nach Bezahlung der Sozialbeiträge inkl. Pensionskassenbeiträge dem Kläger die entsprechenden Belege auszuhändigen.\n4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 1’000.00 (Kaution) zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2020 zurück zu bezahlen.\n5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 2’690.50 (Messekosten 2019) zuzüglich Zins zu 5% seit 06.11.2020 zu bezahlen.\n6. Es sei festzustellen, dass die Forderung für Messekosten in Höhe von CHF 3’954.00 nicht besteht.\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.\n3.3 In dem vor Schlichtungsbehörde abgeschlossenem Vergleich vom 1. April 2021 hat sich die beklagte frühere Arbeitgeberin indessen lediglich verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung im Betrag von CHF 14’500.00 pauschal netto zu bezahlen (Beilage 10). Dieser Betrag ist pauschal und netto und dementsprechend ist nicht erkennbar, für welche der geltend gemachten Positionen er bestimmt ist, obwohl der Beschwerdeführer seine Ansprüche differenziert bezeichnet und substantiiert hat. Im Vergleich ist demnach keine Rede mehr von Gehaltsnachzahlungen, Spesen, Pensionskassenbeiträgen, einer Kaution, Messekosten und einer negativen Feststellung. Insbesondere findet auch die Forderung des Beschwerdeführers, es seien ihm die Belege für die Bezahlung der Sozial- und Pensionskassenbeiträge auszuhändigen, keine Erwähnung mehr. Offenbar hat die beklagte Arbeitgeberin gerade deshalb auf einer pauschalen Entschädigung bestanden, weil sie nicht gewillt war, noch irgendwelche Sozialleistungen für den Beschwerdeführer zu erbringen. Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern diese Vorgehensweise von den Sozialversicherungsträgern akzeptiert worden ist bzw. akzeptiert wird. Festgestellt werden kann indessen anhand der eingereichten Lohnabrechnungen (Beilagen 13), dass dem Beschwerdeführer stets nur der Nettolohn nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt worden ist. Normalerweise ist es denn auch der Arbeitgeber, der die Sozialabzüge vorzunehmen und diese den Sozialversicherungen weiterzuleiten hat. Zudem fehlt jeglicher Hinweis und Beleg, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von März bis Juni 2020 selbst Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat bzw. noch zu einer Nachleistung verpflichtet sein könnte. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für sämtliche seiner im Schlichtungsverfahren geltend gemachten Ansprüche eine pauschale Entschädigung im Sinne einer Abfindung per Saldo aller Ansprüche hat erreichen können, welche sich nicht mehr in Gehaltsnach- oder Lohnfortzahlungen, Spesen und anderes mehr aufgliedern lässt. Im Grunde genommen liegt damit auch nicht mehr eine Lohnpfändung vor, sondern eine Pfändung einer Forderung gegenüber der früheren Arbeitgeberin. Inwiefern die ausgehandelte Entschädigung nicht pfändbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, sein Existenzminimum im April 2021 sei nicht gewahrt gewesen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin eingezogen und seinem Pfändungskonto gutgeschrieben hat.\n4. Zu den einzelnen vom Beschwerdeführer gestellten Begehren sind dennoch zusätzlich folgende Bemerkungen anzubringen: Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung, es sei ihm ein Spesenanteil von 30 % der Entschädigung auf sein Konto zu überweisen, auf den Agenturvertrag (Beilage 4) und das Spesenreglement (Beilage 6). Danach ist er zu 100 % auf Provisionsbasis angestellt, wobei sämtliche Spesen pauschal abgerechnet werden. 30 % des Bruttolohnes werden in der Lohnabrechnung als Spesen deklariert, die restlichen 70 % des Bruttolohnes als AHV-pflichtiger Lohn. Das Betreibungsamt hat die 30 % Spesen als echte Spesen, die der Vergütung notwendiger Auslagen des Arbeitnehmers dienten, anerkannt. Dementsprechend hat es in der Anzeige betreffend Lohnpfändung vom 20. August 2019 (Beilage 3) die Arbeitgeberin angewiesen, die Spesen separat auszubezahlen. Diese waren folglich auch nicht Gegenstand der Lohnpfändung. Oben wurde bereits festgestellt, dass die Parteien im Vergleich in der Entschädigung von CHF 14’500.00 keinen Spesenanteil ausgeschieden haben und sich ein solcher auch nicht ausscheiden lässt. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Spesen mehr angefallen sind. So führt er selbst aus, seine Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter sei extrem eingeschränkt und in gewissen Bereichen verunmöglicht worden, wie zum Beispiel Kundenbesuche vor Ort, Heimpräsentationen und persönlicher direkter Kundenservice. Nun sei Homeoffice Arbeit angesagt gewesen. Lediglich gestützt auf seine pauschale Aussage, die Aufwandkosten hätten sich somit in andere Bereiche verlagert, ist nicht davon auszugehen, dass in dieser Zeit nennenswerte Spesen angefallen sind."}