{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-30_2021-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146702&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aea23c91a33928a95940ddabc518ff1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.09.2021 SCBES.2021.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückzahlung Entschädigungszahlung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:28", "Checksum": "0c0ccefa3cd2c3352fbcee0981d6596a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.09.2021 SCBES.2021.30\nRegeste:\nRückzahlung Entschädigungszahlung\n\nII.\n1. Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG kann das Erwerbseinkommen eines Schuldners so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Üblicherweise werden die Löhne monatlich ausbezahlt, genauso wie die meisten Verpflichtungen, die bei der Bestimmung des Existenzminimums und der pfändbaren Quote zu berücksichtigen sind, monatlich anfallen. Auch der Grundbetrag, der nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG dem Schuldner für seine Grundbedürfnisse zu gewähren ist, ist ein monatlicher. Dementsprechend wird in der Praxis das Existenzminimum eines Schuldners auf einen Monat berechnet. Gepfändet wird sodann der dieses Existenzminimum übersteigende – monatliche – Lohn. Dieser kann nach Art. 93 Abs. 2 SchKG längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden.\n2.1 Aus dem Auszug des Lohnpfändungskontos des Beschwerdeführers geht hervor (Beleg 1), dass im fraglichen Zeitraum von März bis Juni 2020 gar kein Einkommen gepfändet wurde. Damit hat das Betreibungsamt auch nicht in sein Existenzminimum eingegriffen und dieses verletzt. Im Gegenteil hat das Betreibungsamt, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, ihm in diesen Monaten aus dem bereits vorhandenen Pfändungserlös Ausgleichszahlungen gewährt. Da auch diese Ausgleichszahlungen nicht ausreichten, musste er ab Juni 2020 vom Sozialamt unterstützt werden. Es ist indessen nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, dafür zu sorgen, dem betriebenen Schuldner die Mittel zur Bestreitung seines Existenzminimums zur Verfügung zu stellen. Insofern war es grosszügig vom Betreibungsamt, dass es dem Beschwerdeführer aus dem vorhandenen Pfändungserlös sofort Rückzahlungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes machte.\n2.2 Der Beschwerdeführer verlangt nun, dass für den Betrag von CHF 14’500.00, den seine frühere Arbeitgeberin am 19. April 2021 an das Betreibungsamt ausbezahlte, die Zeitspanne März bis Juni 2020 als Rechnungsbasis genutzt werden müsse. Dies würde bedeuten, dass der im April 2021 beim Betreibungsamt eingegangene Betrag nun rückwirkend als Einkommen und Pfändungserlös der Monate März bis Juni 2020 behandelt wird. Art. 93 Abs. 1 SchKG bezweckt, dem Schuldner von seinem Einkommen so viel zu belassen, dass sein Notbedarf trotz der Pfändung gedeckt bleibt. Geschützt wird der Notbedarf im Moment der Pfändung, mithin der in diesem Moment aktuelle Lebensbedarf. Dementsprechend betrifft die Lohnpfändung nur das jeweils laufende Einkommen. Dies spricht gegen eine rückwirkende Zuordnung der Zahlung vom 19. April 2021 zum Einkommen der Monate März bis Juni 2020. Weiter dürfen nicht periodische Leistungen wie der 13. Monatslohn nicht pro rata temporis dem monatlichen Einkommen zugezählt werden, sondern sind als zukünftige Lohnansprüche zu pfänden. Die Pfändung wirkt sich damit erst im Zeitpunkt der Auszahlung aus. Nicht periodische Einkünfte sind pfändbar, sobald das Total des Jahreseinkommens höher ist als das jährliche Existenzminimum des Schuldners (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld-betreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 93 N 4). Daraus erhellt, dass bei der Pfändung nicht periodischer Einkünfte eine Zeitspanne von einem Jahr berücksichtigt wird. Es drängt sich auf, dabei auf das Lohnpfändungsjahr und nicht etwa auf das Kalenderjahr abzustellen. Eine zusätzliche Pfändung von nicht periodischen Einkünften für ein abgelaufenes Lohnpfändungsjahr ist systemwidrig und auch nicht mehr nötig, wenn die Betreibungsforderungen haben gedeckt werden können. Soweit aber sogleich eine neue Lohnpfändung an eine abgeschlossene anschliesst, würde es auf eine unzulässige Verlängerung des Lohnpfändungsjahres hinauslaufen, wenn ein späteres Einkommen noch von der früheren Pfändung miterfasst würde. Dies würde die Interessen der neuen Lohnpfändungsgläubiger, die ihrerseits auf das Einkommen des Schuldners greifen möchten, beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall begann die Pfändung Nr. 151371 am 20. August 2019 (Beleg 3 und beim Betreibungsamt eingeholte Pfändungsurkunde vom 20. August 2019). Das Lohnpfändungsjahr dauerte somit bis am 19. August 2020. Der Eingang des Betrages von CHF 14’500.00 am 19. April 2021 fiel in das nächstfolgende Lohnpfändungsjahr, das mit dem Pfändungsvollzug Nr. […] vom 6. November 2019 begann. Eine rückwirkende Zuordnung der Auszahlung vom 19. April 2021 auf die Monate März bis Juni 2020 ist demnach ausgeschlossen.\n3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Betreibungsamt habe unpfändbare Beiträge gepfändet. Er verlangt mit seiner Beschwerde Rückzahlungen von Pensionskassenbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag), erhaltenen Sozialhilfegeldern und des Spesenanteils von 30 % seines Lohnes. Ausdrücklich gepfändet hat das Betreibungsamt aber weder Pensionskassengelder, Sozialhilfegelder noch Spesen. Gepfändet hat es hingegen die CHF 14’500.00, die der Beschwerdeführer vor der Schlichtungsbehörde von seiner früheren Arbeitgeberin erhältlich machen konnte. Dieser Betrag wurde an das Betreibungsamt überwiesen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, im Betrag von CHF 14’500.00 seien 30 % Spesen sowie die BVG-Beiträge für ein halbes Jahr, welche von seinem Einkommen abgezogen worden seien, mitenthalten. Es ist somit zu prüfen, wofür die CHF 14’500.00 geleistet worden sind.\n3.2 Der Beschwerdeführer hat in seinem Schlichtungsgesuch die folgenden Anträge gestellt (Beilage 9):\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, folgende Gehaltsnachzahlungen zu leisten:\na. CHF 24’495.70 brutto plus 5% Zins seit 15.05.2020\nb. CHF 9’236.60 netto plus 5% Zins seit 15.05.2020"}