{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-30_2021-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146702&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aea23c91a33928a95940ddabc518ff1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.09.2021 SCBES.2021.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückzahlung Entschädigungszahlung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:28", "Checksum": "0c0ccefa3cd2c3352fbcee0981d6596a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.09.2021 SCBES.2021.30\nRegeste:\nRückzahlung Entschädigungszahlung\n\n\n3. Das Betreibungsamt entgegnete in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2021, das Existenzminimum des Beschwerdeführers sei in verschiedenen Pfändungsverfahren berechnet worden und betrage im Zeitraum von März bis Juni 2020 CHF 2’500.00. Da er mit dem ausbezahlten Lohn sein Existenzminimum nicht habe decken können, habe ihm das Betreibungsamt Auszahlungen gewährt. Dadurch sei sein Existenzminimum in der Zeit von März bis Juni 2020 stets gewahrt gewesen. Beim nun vom ehemaligen Arbeitgeber erstrittenen Betrag von CHF 14’500.00 handle es sich um Lohnnachzahlungen für die Periode März bis Juni 2020. Wenn der Arbeitgeber diesen Lohn im betreffenden Zeitraum ordnungsgemäss bezahlt hätte, wären ihre Ausgleichszahlungen entfallen bzw. entsprechend tiefer ausgefallen. Somit sei es klar, dass der Betrag von CHF 14’500.00 wieder und ausschliesslich in die Lohnpfändungsmasse zurückfallen müsse. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen.\n4. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juni 2021 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin führte er aus, in der Existenzminimumberechnung vom 20. August 2019 sei vermerkt, die Spesen seien separat auszubezahlen. Das Betreibungsamt habe hier seine Pfändungspraxis einfach von heute auf morgen geändert. Damit sei er nicht einverstanden. Zudem stimme es nicht, dass sein Existenzminimum in der betreffenden Periode stets vollumfänglich gewahrt gewesen sein soll. Im Monat Juni 2020 habe er einen Fehlbetrag von CHF 709.55 gehabt. Zu beachten sei auch, dass nun das Betreibungsamt von einer ausserordentlichen Auszahlung zu einer Lohnnachzahlung gewechselt habe. Er habe im Schlichtungsverfahren eine Lohnfortzahlung für diese Periode erhalten. In diesem Betrag seien alle noch nicht einbezahlten Sozialabzüge, Ferien und Spesen enthalten. Eine gesamte Rückführung in die Lohnpfändungsmasse sei somit gesetzlich nicht erlaubt. Das Betreibungsamt wolle unpfändbare Beiträge pfänden: Pensionskassenbeiträge, AHV / IV-Beiträge, Feriengelder, gutgeheissene Spesen für die Arbeitsausübung, ALK-Beiträge, und bezogene Sozialleistungen von der [...]. Er beschränke sich in der eingereichten Klage bezüglich Rückzahlungen auf ein Minimum: Pensionskassenbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag), Rückzahlung erhaltener Sozialgelder, Rückzahlung der 30 % Spesen und den Restbetrag zur Tilgung Existenzminimumausgleich in der Periode.\n5. Nach einer telefonischen Rückfrage über die Dauer der laufenden Pfändung liess das Betreibungsamt der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs die Pfändungsurkunden zwischen dem 20. August 2019 und dem 21. April 2021 sowie den Auszug des Lohnpfändungskontos des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2020 bis 10. August 2021 zukommen. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. August 2021 darüber informiert.\n6. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\n"}