{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-30_2021-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146702&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aea23c91a33928a95940ddabc518ff1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.09.2021 SCBES.2021.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückzahlung Entschädigungszahlung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:28", "Checksum": "0c0ccefa3cd2c3352fbcee0981d6596a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.09.2021 SCBES.2021.30\nRegeste:\nRückzahlung Entschädigungszahlung\n\nI.\n1.1 A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) reichte bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug gegen seine frühere Arbeitgeberin, die B.___ AG, ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis ein (Beilage 9 des Beschwerdeführers; im Folgenden werden jeweils die Beilagen des Beschwerdeführers zitiert, soweit nichts Anderes gesagt wird). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 1. April 2021 verpflichtete sich die Arbeitgeberin, dem Beschwerdeführer bis spätestens am 30. April 2021 eine Entschädigung im Betrag von CHF 14’500.00 pauschal netto zu bezahlen (Beilage 10). Der Betrag von CHF 14’500.00 wurde am 14. April 2021 an das Betreibungsamt Olten-Gösgen überwiesen (Beilage 12).\n1.2 Der Beschwerdeführer verlangte beim Betreibungsamt eine Teilrückzahlung der Entschädigungszahlung seiner früheren Arbeitgeberin (Beilage 1). In seiner Verfügung vom 18. Mai 2021 hielt das Betreibungsamt vorab fest, dass es am 19. April 2021 die Entschädigungszahlung von CHF 14’500.00 von der B.___ AG erhalten habe. Zu der vom Beschwerdeführer gewünschten Teilrückzahlung für die Monate März bis Mai 2020 erklärte es, diese seien bereits getätigt. Weiter stellte es in Aussicht, die Leistung der Sozialhilfe für den Monat Juni 2020 könne auf Anfrage der Sozialhilfe ausgeglichen und der Sozialhilfe direkt rückerstattet werden. Eine Rückzahlung der BVG-Leistungen könne nur gegen Zahlungsbeleg bzw. Rechnung getätigt werden.\n2.1 Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 29. Mai 2021 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei als Aussendienstmitarbeiter auf 100-prozentiger Provisionsbasis angestellt gewesen. Der Lohn habe sich aus 70 % Einkommen sowie 30 % Spesen zusammengesetzt. Das Betreibungsamt habe ihm bei jeder laufenden Lohnpfändung die 30 % Spesen gewährt. Wegen der Covid-19 Situation habe sich seine Tätigkeit extrem eingeschränkt und in gewissen Bereichen sogar verunmöglicht. Die Lohnabrechnungen zeigten, dass sich die Einschränkungen wegen Covid-19 bei seinem Verdienst extrem negativ ausgewirkt hätten. Die B.___ AG habe ihm keine Lohnfortzahlung und keine Kurzarbeit gewähren wollen. Sein erzielter Verdienst sei sogar von den fixen BVG-Beiträgen «aufgeschluckt» worden. Damit er seinen wichtigsten finanziellen Verpflichtungen habe nachkommen können, habe er vom Betreibungsamt jeweils den Existenzminimum-Ausgleich erhalten, solange sein Lohnpfändungskonto noch «Reserven» ausgewiesen habe. Im Monat Juni 2020 habe er sogar noch Sozialhilfeunterstützung in Anspruch nehmen und den Restbetrag von seinem Lohnpfändungskonto für den Existenzausgleich in der Höhe von CHF 97.45 nutzen müssen. Im Monat Juni 2020 habe er sogar einen Fehlbetrag von CHF 709.55 erlitten. Dieser Betrag sei durch keine Amtsstelle abgedeckt worden. Zudem habe er von der [...] Pensionskasse erfahren, dass er rückwirkend per 1. Januar 2020 abgemeldet worden sei, weil er die BVG-Minimumschwelle nicht erreicht habe wegen der Lohneinbussen. Nach der nachträglichen Lohnfortzahlung wäre dies nicht der Fall gewesen.\nDa sich die B.___ AG bezüglich Lohnfortzahlung nicht korrekt verhalten habe, habe er sie eingeklagt. In der Schlichtungsverhandlung habe er für die Monate März bis Juni 2020 eine Lohnfortzahlung in Form eines Pauschalbetrages von CHF 14’500.00 erreichen können. In diesem Betrag seien die 70 % Provision, 30 % Spesen sowie der BVG-Beitrag, welcher ihm für das halbe Jahr abgezogen worden sei, enthalten. Trotz seines Beharrens auf einer detaillierten Auflistung der Auszahlung habe die B.___ AG vor dem Schlichtungsrichter auf einen Gesamtbetrag ohne detaillierte Ausweisung bestanden. Gemäss Aussage des Betreibungsamtes gegenüber dem Sozialamt handle es sich hier um eine ausserordentliche Auszahlung, was überhaupt nicht den Tatsachen entspreche.\nEr habe das Betreibungsamt bezüglich der Klageeinreichung informiert und ganz klar und deutlich erklärt, dass er den Überbrückungsbetrag an die Sozialhilfe zurückzahlen, den BVG-Beitrag einbezahlen und mit dem Restbetrag, ausser den 30 % Spesen, eine Rückzahlung für den gewährten Existenzausgleich durch das Betreibungsamt für die Zeitspanne März bis Juni 2020 tätigen wolle. Damals sei dies in dieser Form gutgeheissen und begrüsst worden.\nEr habe beim Betreibungsamt einen Antrag auf Rückerstattung gestellt. Nach der Verfügung des Betreibungsamtes vom 18. Mai 2021 werde ihm kein Rappen gewährt, nicht einmal der 30-prozentige Spesenanteil von den CHF 14’500.00. Auf seine Tilgungsvorschläge sei ebenfalls nicht eingegangen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher gesetzlichen Artikel sein Antrag abgelehnt worden sei und weshalb die 30 % Spesen nicht wie bis anhin ausbezahlt würden. Es müsse die Zeitspanne März bis Juni 2020 als Rechnungsbasis genutzt werden, da die Auszahlung der CHF 14‘500.00, welche die Pensionskassenbeiträge für ein halbes Jahr mitenthielten, einer Lohnfortzahlung für diese vier Monate und nicht einer ausserordentlichen Auszahlung entspreche. Der 30-prozentige Spesenanteil stehe ihm wie bis anhin zu. Die Pensionskassengelder seien nicht pfändbar und die Sozialgelder dürften nicht gepfändet werden. Der Restbetrag solle zur Teiltilgung genutzt werden.\n2.2 Gestützt auf diese Ausführungen stellte der Beschwerdeführer die folgenden Anträge:\nDie 30 % Spesenanteil in CHF 4’350.-- seien mir wie bis anhin zu gewähren und seitens Betreibungsamt Olten-Gösgen auf mein Konto zu überweisen.\nDer BVG-Beitrag in Summe CHF 3’514.80 sei auf mein BVG-Konto bei der [...] zu überweisen.\nDer bezogene Sozialhilfebetrag in der Höhe von CHF 3’385.55 sei an die [...] zurück zu bezahlen.\nDer Restbetrag von CHF 3’973.25 sei auf mein Lohnpfändungskonto zu übertragen."}