Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Existenzminimumberechnung vom 21. Mai 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen noch einmal prüft und hiernach neu entscheidet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: