Er sei […] und brauche einen geregelten Ablauf. Diese Kosten hat die Beschwerdeführerin beim Pfändungsvollzug nicht geltend gemacht. Ihre Angaben waren insofern unvollständig. Sie ist deshalb auf den Revisionsweg zu verweisen (SOG Nr. 12). Das Betreibungsamt hält in seiner Vernehmlassung dafür, dass diese Kosten aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht ins Existenzminimum eingerechnet würden. Denn die Beschwerdeführerin belege nicht, dass ihrem Sohn der Besuch einer unentgeltlichen staatlichen Schule nicht möglich wäre (BGE 119 III 70, E. 3.b).