Auch für eine allfällige Untervermietung wird der Beschwerdeführerin ein ausreichender Zeitraum einzuräumen sein. Die Existenzminimumsberechnung vom 21. Mai 2021 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an das Betreibungsamt zurückzuweisen, damit es die notwendigen Abklärungen tätigt und danach neu entscheidet. 6. Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, dass die Kosten für die [...]schule für ihren Sohn von monatlich CHF 798.00 in die Existenzminimumsberechnung aufgenommen werden. Die Fahrt nach [...] und zurück koste (zusätzliche) CHF 60.00. Ihr Sohn habe wegen Corona keine Lehrstelle gefunden. Er sei […] und brauche einen geregelten Ablauf.