Das Betreibungsamt ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin müsse sich notfalls einen Untermieter suchen. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Denn so oder so ist der Beschwerdeführerin eine Anpassungsfrist zu gewähren, damit der Mietvertrag für ihre Wohnung nicht Gefahr läuft, wegen Zahlungsverzugs gekündigt zu werden. Sofern ein separater Mietvertrag für den Autoabstellplatz existiert, wird sich die Anpassungsfrist nach dessen Kündigungsfrist bemessen. Auch für eine allfällige Untervermietung wird der Beschwerdeführerin ein ausreichender Zeitraum einzuräumen sein.