In Absprache mit dem Betreibungsamt müsste der Beschwerdeführerin zudem ermöglicht werden, sich allenfalls ein günstiges Fahrrad oder E-Bike anzuschaffen. 5. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt, kann der Mietzins für den Parkplatz bzw. die Garage nicht berücksichtigt werden, wenn dem Auto der Beschwerdeführerin kein Kompetenzcharakter zukommt. Im Pfändungsprotokoll ist aber gar kein separater Mietzins für eine Garage oder einen Autoabstellplatz aufgeführt. Es ist denn auch unklar, ob eine separate Kündigung des Garagenplatzes überhaupt möglich ist. Das Betreibungsamt ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin müsse sich notfalls einen Untermieter suchen.