Damit bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin schon beim Pfändungsvollzug den Standpunkt vertreten hat, sie sei für den Arbeitsweg zwingend auf das Auto angewiesen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass sich die Schuldnerin einzuschränken hat und dass sie auf ein anderes Verkehrsmittel ausweichen muss, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dies hängt unter anderem auch von ihrem Schichteinsatz ab. Wenn die Arbeit im [...] in [...] um 21:30 Uhr endet, kommt die Beschwerdeführerin gemäss Fahrplanauskunft der SBB tatsächlich erst kurz vor Mitternacht in [...] nach Hause. Durch den Tag aber beträgt die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehr etwas weniger als eine Stunde.