] nach [...] betrage knapp acht Kilometer. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Arbeitsweg mit einem günstigeren Verkehrsmittel, namentlich (Elektro-)Fahrrad, Mofa oder Roller zurückzulegen. Deshalb sei dem Auto der Kompetenzcharakter aberkannt und es seien lediglich die Auslagen für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Streckenabonnement) berücksichtigt worden. Dieser Zuschlag von CHF 252.00 gebe der Beschwerdeführerin genügend finanziellen Spielraum für die Wahl eines der genannten günstigeren Verkehrsmittel. Seine Berechnung erweise sich unter diesem Gesichtspunkt sogar eher als grosszügig.