II. 1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie brauche das von ihr gemietete Auto. Sie arbeite im Spätdienst bis 21:30 Uhr und könne nicht noch eineinhalb Stunden mit dem Zug nach [...] fahren. Wenn der Tagdienst am nächsten Morgen um 7:00 Uhr beginne, müsse sie schon um 4:00 Uhr wieder aufstehen. Das sei in der Pflege wegen der Ruhezeit verboten. Zudem gehöre die Garage zur Wohnung, also koste die Wohnung CHF 1’590.00 und nicht CHF 1’400.00. 2. Das Betreibungsamt führt zur Begründung seiner Auffassung aus, der Arbeitsweg von [...] nach [...] betrage knapp acht Kilometer.