{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-29_2021-07-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146554&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "03446404ebb6fa5f9cc5c5a10dbb4583"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.07.2021 SCBES.2021.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnpfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:17", "Checksum": "7768e093b35823d7b846e1833f0e9a55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.07.2021 SCBES.2021.29\nRegeste:\nLohnpfändung\n\n\n6. Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, dass die Kosten für die [...]schule für ihren Sohn von monatlich CHF 798.00 in die Existenzminimumsberechnung aufgenommen werden. Die Fahrt nach [...] und zurück koste (zusätzliche) CHF 60.00. Ihr Sohn habe wegen Corona keine Lehrstelle gefunden. Er sei […] und brauche einen geregelten Ablauf. Diese Kosten hat die Beschwerdeführerin beim Pfändungsvollzug nicht geltend gemacht. Ihre Angaben waren insofern unvollständig. Sie ist deshalb auf den Revisionsweg zu verweisen (SOG Nr. 12). Das Betreibungsamt hält in seiner Vernehmlassung dafür, dass diese Kosten aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht ins Existenzminimum eingerechnet würden. Denn die Beschwerdeführerin belege nicht, dass ihrem Sohn der Besuch einer unentgeltlichen staatlichen Schule nicht möglich wäre (BGE 119 III 70, E. 3.b). Dem ist entgegenzuhalten, dass gewichtige pädagogische oder gesundheitliche Gründe für die Berücksichtigung von Privatschulkosten sprechen können (Georges Vonnder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 93 N 30; ebenso Jolanta Kren Kostkiewicz in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art. 93 N 49). Es ist somit Aufgabe der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt mittels Belegen aufzuzeigen, inwiefern der Besuch der [...]schule für ihren Sohn zwingend notwendig ist. Dazu gehört insbesondere auch ein ärztliches Zeugnis für den Autismus und die dadurch verursachten sozialen Probleme. Das Betreibungsamt wird die vorgelegten Belege zu prüfen und dabei allenfalls auch abzuklären haben, ob für diese Kosten nicht ein Versicherungsträger aufkommt.\n7. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Existenzminimumberechnung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Existenzminimumberechnung vom 21. Mai 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen noch einmal prüft und hiernach neu entscheidet.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Schaller"}