5 SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon wird noch einmal abgesehen, jedoch wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen angewiesen, in der Existenzminimumberechnung die Kosten für auswärtige Verpflegung sowie für den Arbeitsweg des Beschwerdeführers revisionsweise nicht mehr zu berücksichtigen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: